Gaubeschlüsse
Gaufest:
Das Gaufest wird 2 ½ Jahre zuvor in der Gauherbstversammlung vergeben.
Der Verein, der das Gaufest erhält, muss sich über die Abwicklung des Gaufestes mit dem Gau absprechen, da das Gaufest auch Gausache ist.
Der Verein, der das Gaufest durchführt, nimmt im darauffolgenden Jahr mit Musikkapelle beim Gaujugendtag teil.
Der Gaufestbesuch unserer Vereine ist Pflicht, Ausnahme Oberammergau, ein Jahr vor und im Passionsjahr. Sollte bei einem anderen Verein ein ganz wichtiger Grund vorliegen, so muss zumindest eine Abordnung mit Vereinsfahne teilnehmen.
Am Gaufest dürfen Vereine aus einem anderen Gauen teilnehmen. Wegen der festen Auslosung der Zugnummern, können diese Vereine nur am Ende des Festzuges nach dem Festwagen mit dem Gauzeichen mitmarschieren. Es ist sicher zu stellen, dass ein den Teilnehmerzahlen entsprechend großes Festzelt vorhanden ist und jeder Festzugteilnehmer einen Sitzplatz hat.
Die Zugordnung für das jeweilige Gaufest wird in der Frühjahresversammlung ausgelost.
Beim Gegenzug hören die Musikkapellen mit dem Spielen auf bis die Vereine aneinander vorbei sind, dann spielen sie erst weiter.
Während der Mittagspause wird mit den Ehrentänzen begonnen. Der Plattler der Historischen wird zum Abschluss der Mittagspause aufgeführt.
Um beim Gaufest die Ehrentänze reibungsloser und zügiger durchführen zu können, marschiert der gastgebende Verein an der Spitze und dessen Paten an zweiter Stelle. Der heimische Verein muss aber das Ende des Zuges mit einem Festwagen abschließen.
Den Vereinen bleibt es selbst überlassen, ob sie beim Gaufest eine Ehrengabe geben, Geschenke sind keine Pflicht.
Falls wegen schlechten Wetters ein Festzug beim Gaufest oder Gaujugendtag nicht durchgeführt werden kann, erhält der betroffene Verein eine einmalige Entschädigung. Dieser vom Gau ausbezahlte Betrag soll aus Solidarität zum geschädigten Verein von den restlichen Gauvereinen anteilsmäßig übernommen und somit an die Gaukasse zurückgeführt werden.
Entfällt beim Gaufest der Kirchenzug und der Festzug sind das 1.500,00 €
Pro Verein 50,00 €
Entfällt beim Gaufest nur der Festzug sind das 1.250,00 €
Pro Verein 40,00 €
Entfällt der Festzug beim Gaujugendtag sind das 600,00 €
Pro Verein 20,00 €
Falls für das Gaufest kein Bewerber gefunden wird, wird es in Garmisch, dem Sitz des Gaues ausgetragen.
Der Limopreis für die Jugendgruppen, pro Tragerl, darf nicht mehr als 25,00 € beim Gaufest, Gaujugendtag und Gründungsfesten betragen. Den Mehrpreis zahlt der Verein drauf, der das Fest durchführt.
Trachtenkinderwagerl und ähnliches sind bei Gauveranstaltungen nicht erlaubt.
Gaujugendtag:
Der Gaujugendtag wird 2 Jahre zuvor in der Gaufrühjahrsversammlung vergeben.
Beim Gaujugendtag geht bei jeder Jugendgruppe die Fahnenabordnung des jeweiligen Vereins mit.
Am Gaujugendtag dürfen Vereine aus einem anderen Gauen teilnehmen. Wegen der festen Auslosung der Zugnummern, können diese Vereine nur am Ende des Festzuges nach dem Festwagen mit dem Gauzeichen mitmarschieren. Es ist sicher zu stellen, dass ein den Teilnehmerzahlen entsprechend großes Festzelt vorhanden ist und jeder Festzugteilnehmer einen Sitzplatz hat.
Beim Gaujugendtag wird in umgekehrter Reihenfolge der Zugordnung des Gaufestes marschiert.
Der Limopreis für die Jugendgruppen, pro Tragerl, darf nicht mehr als 25,00 € beim Gaufest, Gaujugendtag und Gründungsfesten betragen. Den Mehrpreis zahlt der Verein drauf, der das Fest durchführt.
Den Zuschuss vom Kreisjugendring erhält der Verein, der den Gaujugendtag durchführt.
Trachtenkinderwagerl und ähnliches sind bei Gauveranstaltungen nicht erlaubt
Gaumedaille:
Die Gaumedaille in Bronze für den ersten und zweiten Vorstand, Schriftführer, Kassier, Vorplattler, Jugendwart und Gauausschussmitglieder, die 9 Jahre tätig waren.
Für Silber gilt dasselbe für den Personenkreis, der 15 Jahre auch in unterbrochener Reihenfolge in dieser Funktion tätig war.
Für Gold gilt dasselbe für den Personenkreis, der 25 Jahre auch in unterbrochener Reihenfolge in dieser Funktion tätig war.
Die Überreichung findet jeweils im Auftrag des Gaues statt. Die Gaumedaille in Gold wird nur vom Gauvorstand in der Gauversammlung verliehen. Silber und Bronze durch den jeweiligen Gebietsvertreter bei Vereinsversammlungen oder Jubiläen.
Für die Gaumedaille wurde ein kleines Hutzeichen geschaffen, damit es öffentlich am Hut getragen werden kann. Dieses Zeichen muss der Verein für den Geehrten beim Gau selbst kaufen zum Preis von 10,00 €.
Für die Hutzeichen wurden folgende Preise festgelegt:
- Für die Heimatvereine (bei der Verleihung) 10,00 €
- Zum Verkauf (Nachkauf) 15,00 €
Die eigentlichen Gaumedaillen (groß) übernimmt der Gau, diese brauchen die Vereine bei der Verleihung nicht bezahlen.
Der Verkaufspreis für die neuen Hutabzeichen (ohne Lorbeerkranz) beträgt 5,00 €.
Gaustandarte:
Aufbewahrt wird die Standarte bei dem Verein, der das Gaufest durchführt bis zum nächsten Gaufest.
Die Standarte wird am Vorabend des Gaufestes dem durchzuführenden Verein feierlich überreicht.
Mitgetragen wird die Standarte beim Gaufest, beim Gaujugendtag, beim Tod eines Ehrenmitglieds vom Gau, eines amtierenden Gauausschussmitglieds und amtierenden Vereinsvorstandes. Sowie bei jedem Trachtenkameraden, der nach der Antragssatzung vom Gau, beim Ableben einen Kranz vom Gau erhält. Des Weiteren, wenn es die Gauvorstandschaft beschließt. Zudem rückt die Gaustandarte auch bei Fahnenweihen eines Vereins aus, oder auch wenn der Gauausschuss es beschließt.
Die Fahnenabordnung stellt der Verein, bei dem die Standarte das Jahr über aufbewahrt wird, zudem übernimmt er auch die Haftung.
Einheitliche Handhabung der Fahnen und Standarten beim Fahnengruß:
- Während der Wandlung werden die Fahnen und Standarten aufgenommen und abgesenkt.
- Beim Abspielen der Bayernhymne werden die Fahnen und Standarten lediglich aufgenommen, jedoch nicht abgesenkt.
- Beim Vorbeimarsch an der Ehrentribüne werden die Fahnen und Standarten während des Marschierens in Richtung Gaustandarte leicht absenkt (bitte nicht stehen bleiben).
Gausingen und Gaujugendsingen:
Damit bei Gausingen u. Gaujugendsingen gewährleistet ist, dass Sänger, Musikanten und Mundartsprecher aus dem gesamten Gaugebiet teilnehmen, dürfen, neben Gruppen die vom Verein (Vorstand) gemeldet sind, zudem Mitwirkende vom Gausängerwart eingeladen werden.
Bei der Anmeldung gewährleistet der Vorstand bzw. Vereinsverantwortliche, dass das Auftreten der Teilnehmer am Gausingen und Gaujugendsingen mit den Zielen und dem Vereinszweck des Gaues, sowie des Heimatvereins vereinbar sind.
Das Mindestalter beim Gausingen beträgt 16 Jahre. Eine Ausnahme kann lediglich bei Familienmusikgruppen gemacht werden, bei denen höchstens 25% der Gruppierung jünger sein darf.
Der Eintritt für:
- Gaujugendsingen: 10,00 €
- Gausingen: 10,00 €
- Jugendliche bis 15 Jahre zahlen jeweils die Hälfte
Das Gausingen soll immer vor Ostern stattfinden.
Das Gaujugendsingen soll am 2. Sonntag im November um 14:00 Uhr durchgeführt werden.
Mitwirkende beim Gausingen und Gaujugendsingen erhalten jeweils 10,00 € in bar ausbezahlt.
Aus organisatorischen Gründen übernimmt der Gau die Auszahlung an die Mitwirkenden, der Verein macht die Abrechnung des Eintrittsgelds über die Abendkasse. Im Anschluss der Veranstaltung rechnet der Verein mit dem Gaukassier ab.
Die Abrechnung bei Gausingen und Gaujugendsingen wird unterschiedlich gehandhabt.
Die Plakate bei Gausingen und Gaujugendsingen werden vom Gau bestellt und bezahlt, die Verteilung findet über die Gebietsvertreter statt.
Die Auszahlung an die Mitwirkenden (je 10,00 €) übernimmt der Gau.
Das Eintrittsgeld wird zwischen dem durchführenden Verein und dem Gau jeweils zur Hälfte geteilt.
Die für die Mitwirkenden auf der Bühne zur Verfügung gestellten Getränke übernimmt der durchführende Verein.
Beerdigungsbeschluss:
Bei Beerdigung eines Trachtlers, der 9 Jahre dem Gauausschuss angehörte, auch in unterbrochener Reihenfolge, erweisen der 1. oder 2. Gauvorstand mit einer Abordnung des Gauausschusses, der Gaustandarte und einem Kranz die letzte Ehre.
Des Weiteren bei allen aktiven Gauausschussmitgliedern und Gauehrenmitgliedern, ebenfalls Gaustandarte, Gauvorstandschaft, Gauausschuss, Kranz und zumindest die Fahnenabordnungen des jeweiligen Gebiets.
Sowie bei allen aktiven Vereinsvorständen, Gaustandarte, Gauvorstand, Gebietsvertreter und Kranz.
Sowie bei Allen, die 15 Jahre Vorstand eines Vereins waren, auch in unterbrochener Reihenfolge, beteiligt sich die Gaustandarte und der Gauvorstand.
Bei einem Vorstand, der dieses Amt 25 Jahre bei einem Verein, auch in unterbrochener Reihenfolge ausübte, beteiligt sich die Gaustandarte und wird ein Kranz vom Gau niedergelegt.
Bei außerordentlichen bzw. unvorhergesehenen Fällen entscheidet die Vorstandschaft mit Gauehrenvorstand, 1. und 2. Gauvorstand, sowie Kassier und Schriftführer, ob die Gaustandarte ausrückt oder nicht.
Stand: November 2024