Gausatzung

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

1. Die im Jahre 1946 wiedergegründete Vereinigung führt den Namen Oberländer-Trachtenvereinigung.
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Garmisch-Partenkirchen, Ortsteil Garmisch und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung führt die Vereinigung den Namen Oberländer-Trachtenvereinigung.

2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Garmisch-Partenkirchen, Ortsteil Garmisch.
3. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)“.
In der Vereinigung schließen sich die Vereine zur gegenseitigen Förderung ihrer Bestrebungen, der Heimatpflege und Heimatkunde zusammen, um gemeinsam die bodenständigen Trachten, Bräuche und Sitten zu erhalten, heimatlichen Gesang, Mundart, Musik, Tanz und Schuhplattler zu pflegen und die Eigenart der Bewohner des Oberlandes zu fördern.

4. Pflege und Erhaltung der Gaustandarte.
5. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
8. Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral. Es ist Pflicht des Vorstandes, jedem, der in der Versammlung politische oder konfessionelle Dinge spricht, das Wort zu nehmen.
Klassenunterschied darf keiner gemacht werden und alle Privatangelegenheiten gehen die Oberländer-Trachtenvereinigung nichts an.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Gliederung: Zum Bereich der Oberländer-Trachtenvereinigung gehören die oberen Vereine des ehemaligen Gauverbandes II, Sitz Murnau, und bildet Weilheim die unterste Grenze.
Die Vereine der ehemaligen Kochler Vereinigung und die bisher nirgends angeschlossenen Vereine des Werdenfelser Landes.
Die Vereine, die den § 1 Absatz 3 in ihren Statuten haben.

1b. Es kann nur ein Verein in den Gau aufgenommen werden, bei dem mindestens 95 Prozent der Mitglieder ihren Hauptwohnsitz in diesem aufzunehmenden Ort haben.

2. Neu aufzunehmende Vereine müssen vom engeren Ausschuss der Oberländer-Trachtenvereinigung begutachtet werden, des Weiteren einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden der Vereinigung richten.
Haben sie dies getan, so haben sie sich in der Hauptversammlung einzufinden. In dieser entscheidet dann der Vorsitzende mit dem Gauausschuss und den Delegierten der Vereinigung über den Aufnahmeantrag.

3. Verdiente Mitglieder des Gaues können zu Ehrenmitgliedern der Oberländer-Trachtenvereinigung ernannt werden.
Der Vorsitzende und der Gauausschuss entscheiden mit Sitz oder Stimme oder beides bei den zu Ehrenmitgliedern ernannten.

4. Die zu vergebende Gaumedaille für den laut Satzung vorgeschriebenen Personenkreis muss antragsmäßig an den Gauvorstand eine Woche vor der Frühjahrs- oder Herbstversammlung gerichtet sein.
Der Beschluss über die Vergabe der Gau-Trachten-Medaille vom 22.10.1976 wird in der Satzung mit aufgenommen.

5. Die Gaumedaille kann der jeweilige Gebietsvertreter an den zu Ehrenden verleihen.
6. Für das Hutzeichen der Gaumedaille übernimmt der jeweilige Verein die Kosten.

 

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

1. Einen etwaigen Austritt muss jeder Verein schriftlich an den Vorstand der Oberländer-Trachtenvereinigung richten und erklären.
2. Vereine, die gegen die Interessen und die Satzung der Oberländer-Trachtenvereinigung arbeiten oder deren Ansehen schädigen, verfallen ebenso dem Ausschluss.
3. Der Ausschluss erfolgt durch die Hauptversammlung und wird schriftlich dem Verein mitgeteilt.

 

§ 4

Beiträge

1. Jahresbeitrag: Zur Bestreitung der Unkosten wird von den Vereinen der Oberländer-Trachtenvereinigung ein Beitrag erhoben, dessen Höhe in der Hauptversammlung festgelegt wird.
2. Dieser Jahresbeitrag wird in der Frühjahrsversammlung mit dem GEMA-Beitrag eingehoben.

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

1. An der Versammlung kann jedes Mitglied von den Vereinen der Oberländer-Trachtenvereinigung teilnehmen.
An der Abstimmung können sich nur der Vorsitzende, der Vereinigungsausschuss, sowie zwei Delegierte von jedem Verein der Oberländer-Trachtenvereinigung beteiligen.

2. Die Wahl des engeren Ausschusses, das heißt des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassiers, des Schriftführers und der Sachausschussvertreter geschieht durch alle Stimmberechtigten (siehe § 5 Abs.1).

3. Der engere Ausschuss ist schriftlich zu wählen.
4. Die acht Beisitzer bzw. Gebietsvertreter werden gleichmäßig auf die Vereine verteilt und wählen die Delegierten, die für ihr Gebiet zuständigen Beisitzer.
5. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder der Vereine der Oberländer-Trachtenvereinigung.

 

§ 6

Vereinsorgane

1. Organe der Oberländer-Trachtenvereinigung sind:
a. Die Mitgliederversammlung (Frühjahrs- und Herbstversammlung)
b. Der Mitarbeiterkreis (§ 5 Abs. 2 und 3)
c. Der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr und im Herbst statt.
2. In der Frühjahrsversammlung wird für dasselbe Jahr das Gaujugendsingen und die Gauherbstversammlung vergeben, zugleich für das darauffolgende Jahr das Gaufest und der Gaujugendtag.
3. Bei der Gauherbstversammlung wird das Gauadventssingen, die Frühjahrsversammlung und für das kommende Jahr das Gausingen vergeben.
4. Alle drei Jahre findet im Herbst die Jahreshauptversammlung mit Neuwahl in Garmisch-Partenkirchen, Ortsteil Garmisch, statt.
Bei dieser Wahl hat die Wahl des Gesamtausschusses zu erfolgen.

5. Die Festsetzung der Versammlung und Aufstellung der Tagesordnung geschieht durch den Vorsitzenden und den Gauausschuss.
6. Eine außerordentliche Gauversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der Vorsitzende beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Vereine der Oberländer-Trachtenvereinigung beim Vorsitzenden beantragt hat.

7. Die Einberufung der Gauversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden und den Gauausschuss. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung mit Tagesordnung, sowie durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse. Zwischen dem Tag der Einberufung muss eine angemessene Frist liegen.

8. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht des Schriftführers
c. Kassenbericht (und im Herbst jeweils Bericht der Kassenprüfer)
d. Berichte der Sachausschussvertreter
e. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g. Eventuelle Festsetzung der Gaubeiträge, der GEMA- oder außerordentlicher Beiträge.

9. Die Gauversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

11. Anträge können gestellt werden
a. von den Vereinen der Oberländer-Trachtenvereinigung
b. vom Vorsitzenden
c. vom Gauausschuss

12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§ 8

Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis (Gauausschuss) gehören
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. die Sachausschussvertreter
c. der Gaujugendwart
d. die Gebietsvertreter

 

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet
a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
b. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Sachausschussvertretern und den Gebietsvertretern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten die Oberländer-Trachtenvereinigung gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Gaues darf der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden seine Vertretungsmacht ausüben.

3. Der Gesamtvorstand leitet die Oberländer-Trachtenvereinigung. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Interesse der Oberländer-Trachtenvereinigung erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a. Die Durchführung der Beschlüsse der Gauausschusssitzungen und der Gauversammlungen und die Behandlung von Anregungen des Gauausschusses.
b. Die Bewilligung von Ausgaben
c. Aufnahme und Ausschluss von Vereinen

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.

6. Der Gesamtvorstand ist für die Durchführung bzw. Übertragung von Gaufesten, Gaujugendtagen, Gausingen, Gaujugendsingen, Gauadventsingen, Gauversammlungen an die Vereine der Oberländer-Trachtenvereinigung verantwortlich.
Jeder Verein der Oberländer-Trachtenvereinigung kann sich dabei für eine oder mehrere dieser Veranstaltungen bewerben.
Sollten sich mehrere Vereine für eine dieser Veranstaltungen bewerben, entscheidet die Abstimmung.

 

§ 10

Festlichkeiten

1. Alle Feste, Gründungsfeste, Fahnenweihen und dergleichen, die im größeren Rahmen abgehalten werden, sind bis zur Frühjahrs- bzw. Herbstversammlung dem ersten Vorsitzenden zu melden.
Bei besonderen Anlässen genügt es, wenn die Anmeldung vier Wochen vor dem Zeitpunkt getätigt wird.

2. Die Gaustandarte übernimmt derjenige Verein, der das Gaufest durchführt.
Er stellt auch die Fahnenabordnung dazu, bis im darauffolgenden Jahr ein anderer Verein das Gaufest durchführt.
Am Vortag des jeweiligen Gaufestes wird die Gaustandarte an den übernehmenden Verein feierlich übergeben.

3. Die Gaustandarte wird beim Gaufest, beim Gaujugendtag, sowie bei Beerdigungen von aktiven Gauausschussmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des Gaues, sowie aktiven Vorständen der Vereine der Oberländer-Trachtenvereinigung, ebenso wenn sie vom Gauvorstand angeordnet wird, mitgetragen.

4. Die Versicherung übernimmt der jeweilige Verein.

 

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Gauausschusssitzungen und der Frühjahrs- und Herbstversammlung ist jeweils Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Sachausschussvertreter und die Gebietsvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Wahl findet alle drei Jahre mit der Gauherbstversammlung in Garmisch-Partenkirchen, Ortsteil Garmisch, statt.

 

§ 13

Kassenprüfung

1. Die Kasse der Oberländer-Trachtenvereinigung wird jeweils bei der Gauherbstversammlung von zwei Kassenprüfern geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

 

§ 14

OTV – Gaujugend

1. Alle Kinder und Jugendlichen bis zum 27. Lebensjahr der in der Oberländer-Trachtenvereinigung zusammengeschlossenen Mitgliedsvereine bilden die Gaujugend.
2. Die Gaujugend ist selbständig und eigenverantwortlich tätig. Näheres regelt die Jugendordnung.
3. Die Gaujugend verfügt über eine eigene Kasse, über die jährlich ein Bericht zur Prüfung an den Gauausschuss übergeben wird.
4. Die Beschlüsse, Tätigkeitsberichte, die Verteilung von Zuschussmitteln sind dem Gauausschuss zur Kenntnisnahme zu übergeben.
5. Der Gaujugendwart oder ein Vertreter ist Mitglied der Vorstandschaft der Oberländer-Trachtenvereinigung (Gauausschuss).
6. Der Gauvorstand oder sein Stellvertreter hat im Jugendausschuss Stimm- und Rederecht.

 

§ 15

Auflösung der Oberländer-Trachtenvereinigung

1. Die Auflösung der Oberländer-Trachtenvereinigung kann nur in einer außerordentlichen Gauversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung der Oberländer-Trachtenvereinigung“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Gauversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von zweidrittel der stimmberechtigten Vereine der Oberländer-Trachtenvereinigung dieses schriftlich gefordert haben.

3. Die Gauversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Vereine und des Gauausschusses anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Vereine und des Gauausschusses beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung der Oberländer-Trachtenvereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach zwei Jahren, wenn sich bis dahin nicht eine neue Vereinigung mit demselben Sinn und Zweck entsteht, den jeweiligen Vereinen der Oberländer-Trachtenvereinigung, die ebenfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)“ der Satzung sind, das Vermögen zu gleichen Teilen zu.

5. Eine neue Vereinigung hat auch die Gaustandarte zu übernehmen.
Bis eine solche Vereinigung wieder gegründet ist, verbleibt die Gaustandarte bei dem Verein, der sie zuletzt übernommen hat.

 

§ 16

Schlussbestimmungen

1. Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Gesamtvorstand und der Gauausschuss.
Bei schwerwiegenden Fällen müssen auch noch jeweils die zwei Delegierten der Vereine der Oberländer-Trachtenvereinigung mitentscheiden.